Allgemeine Geschäftsbedingungen Service 24 Notdienst GmbH

 I. Auftragserteilung

Die Erbringung von Leistungen durch die Service 24 Notdienst GmbH („die Auftragnehmerin“) erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die Auftragnehmerin kontrahiert ausschließlich zu den eigenen AGB. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur, wenn die Auftragnehmerin diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Jede Abänderung der AGB bedarf der Schriftform. Schweigen seitens der Auftragnehmerin gilt nicht als Zustimmung z.B. zu Änderungswünschen des Auftraggebers.

II. Durchführung des Auftrags, Aufwandsersatz

1. Der Auftraggeber hat alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags stehenden Fragen der Auftragnehmerin bzw. deren Beauftragten gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.

2. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände oder sonstige Ladung hat der Auftraggeber ausreichend (z.B. gegen Verrutschen) zu sichern. Wertgegenstände sind vom Auftraggeber aus dem Fahrzeug zu entfernen.

3. Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht werden soll, hat die Auftragnehmerin das Fahrzeug nach eigenem Ermessen entweder auf das Betriebsgelände des beauftragten Subunternehmers oder auf ein dem Unfalloder Pannenort nahe gelegenes Gelände eines Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnungen über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

4. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des beauftragten Subunternehmers der Auftragnehmerin gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt die Auftragnehmerin den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Verwahrung von Wertgegenständen.

5. Kann ein Auftrag nicht durchgeführt werden, ohne dass die Auftragnehmerin an der Nichtdurchführbarkeit ein Verschulden trifft, so hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht der Auftragnehmerin darüber hinaus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.

III. Zahlung

1. Das Auftragsentgelt ist sofort nach der Durchführung des Auftrages zur Zahlung fällig. Ist vereinbart, dass die Zahlung durch Überweisung erfolgen soll, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

2. Zahlungen sind in bar oder durch akzeptierte Tank- und Kreditkarten oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten. Der Pannenhelfer ist berechtigt, das Auftragsentgelt bar zu kassieren.

3. Allfällige Reklamationen hinsichtlich des Rechnungsbetrages sind vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, dem Auftragnehmer schriftlich (E-Mail mit Sendebestätigung ausreichend) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt bekanntzugeben, dies bei sonstigem Anspruchsverlust. Für die Bearbeitung und Zustellung von Reklamationen ist ausschließlich die Adresse complaints@service24.at zu verwenden.

4. Eine Aufrechnung mit Gegenanforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, die Forderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der Auftragnehmerin oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin.

5. Im Fall des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu.

IV. Pfandrecht / Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Macht die Auftragnehmerin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung durch den Auftraggeber zu zahlen. Wird das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist die Auftragnehmerin aufgrund ihres Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zum Betriebsgelände ihres Subunternehmers zu bringen und zu verwahren

2. Befindet sich der Auftraggeber länger als ein Monat mit der Zahlung des Auftragentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, so kann die Auftragnehmerin den Pfandverkauf schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats nach der Androhung ist die Auftragnehmerin zur Durchführung des Pfandverkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben / Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte der Auftragnehmerin bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig, wenn eine neue Anschrift über das Zentrale Melderegister nicht festgestellt werden kann.

V. Haftung

1. Soweit ein Frachtgeschäft vorliegt, haftet die Auftragnehmerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den unternehmensrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.

2. Bei sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin (insb. Pannen- und Unfallhilfe) haftet die Auftragnehmerin für Sachschäden nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für Personenschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit. Verstößt der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere auf Sicherung der Ladung für die im KFZ befindlichen Gegenstände, haftet die Auftragnehmerin nicht. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.

3. Die Auftragnehmerin hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in ihrer Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die die Auftragnehmerin möglicherweise aufzukommen hat, ihr unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

4. Ist zum Erreichen des Auftragerfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von diesbezüglicher Schadenersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VI. Mängelansprüche

Mängelansprüche eines Auftraggebers, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Reparaturgegenstandes bzw. des abgeschleppten KFZ. Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, gelten für die Verjährung die gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftragnehmerin wird Mängel beheben, über die sie vom Auftraggeber schriftlich informiert wurde. Die Auftragnehmerin hat das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung.

VII. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht & Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

2. Sämtliche Aufträge und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) ist ausgeschlossen.

3. Für sämtliche Aufträge und Geschäftsbeziehungen wird die (internationale) Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, wird für sämtliche Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis das jeweils sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort vom Inland ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 03/2024

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